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    Leistungen aus Kooperationsvereinbarungen mit Pflegeheimen

    | (Zahn-)Ärzte können mit Pflegeheimen entgeltliche Kooperationsvereinbarungen schließen, die z.B. regelmäßige Visiten, Rufbereitschaften, Unterweisung des Heimpersonals, Konzipierung und Durchführung von internen Heim-Fortbildungsangeboten u.ä. Leistungen umfassen (§ 119b Abs. 1 S. 1 SGB V). Diese Leistungen fallen nach Meinung der Finanzverwaltung nicht insgesamt unter § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG , sondern nur soweit sie den (zahn-)ärztlichen Heilbehandlungsleistungen zuzuordnen sind (FinMin Schleswig-Holstein 16.4.14, Kurzinfo USt 03/2014). |

     

    In einem Einzelfall hatte ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin mit Pflegeheimen Verträge über die medizinische Versorgung von Heimbewohnern abgeschlossen. Er erhielt dafür ein monatliches Entgelt. Die Leistungen des Arztes umfassten

     

    • regelmäßige Visiten einschl. ggf. notwendiger Sofortbehandlungen („Bedside”-Diagnostik),
    • Rufbereitschaft in der Nacht und außerhalb der üblichen Dienstzeiten,
    • Koordinierung des ärztlichen Therapieplans unter Einbeziehung mitbehandelnder Fachärzte und unter Integration des Heimpersonals,
    • Koordinierung der Handlungskompetenzen der pflegerischen, therapeutischen, diagnostizierenden und beratenden Berufsgruppen,
    • Mitwirken an der Entwicklung, Ausführung, Überprüfung und Fortentwicklung der Heimkonzepte,
    • fachliche Beratung des Heimpersonals sowie
    • Konzipierung und Durchführung von internen Heim-Fortbildungsangeboten.

     

    Diese Leistungen sind jedoch teilweise schon Bestandteil der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung nach § 73 SGB V und werden über die KV abgerechnet. Dies trifft betrifft neben der (zahn)ärztlichen Behandlung und der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln selbst z.B. die Dienstbereitschaft, die Hausbesuchstätigkeit, die Notfallversorgung und die Beratungen zu präventiven oder rehabilitativen Maßnahmen einschließlich des Aufzeigens von Strategien zur Krankheitsbewältigung. Das monatliche Entgelt wurde nach Meinung des FinMin Schleswig-Holstein hier also gezahlt, um den Arzt an das Pflegeheim zu binden. Ein therapeutisches Ziel stand nicht im Vordergrund.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Analogie zur Steuerbefreiung für infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und/oder Krankenhäuser erbringt (BFH 18.8.11, V R 27/10), ist laut FinMin Schleswig-Holstein nicht möglich. Denn anders als die infektionshygienischen Leistungen steht die Bindung des Arztes hier nicht im unmittelbaren Bezug zu einer Heilbehandlungsleistung, sondern zu den vom Pflegeheim erbrachten Pflegeleistungen, und dient dazu, die Leistungen des Pflegeheims zu optimieren.

    Quelle: ID 42703262