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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Leistungen einer Bürogemeinschaft an ihre Gesellschafter sind umsatzsteuerpflichtig

    von Dr. Stephan Peters, Münster

    Schließen sich Gesellschafter zu einer GbR zusammen und erbringt diese GbR Bürodienstleistungen für die von der Umsatzsteuer befreite selbstständige Tätigkeit ihrer Gesellschafter, unterliegen diese Leistungen der Umsatzsteuer (FG Münster, 12.1.17, 5 K 23/15 U, Revision zugelassen).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GbR. Gesellschafter sind drei selbstständige Berufsbetreuer, die sich zum Zwecke des Betriebs einer Bürogemeinschaft als GbR zusammenschlossen. Gegenstand der GbR war insbesondere die Anmietung von Räumlichkeiten, deren Ausstattung und die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Sämtliche Kosten der GbR sollten entsprechend der erzielten Jahresumsätze in den Einzelunternehmen anteilig auf die Gesellschafter aufgeteilt werden. Von 2008 bis 2013 wurden die vertraglich vereinbarten Bürodienstleistungen durch die GbR an die Gesellschafter erbracht. Die Kosten wurden in der Zeit bis 2012 mit Umsatzsteuer ausgewiesen, welche von den Gesellschaftern als Vorsteuer in Abzug gebracht und durch das FA erklärungsgemäß festgesetzt wurde. Im Jahr 2013 wurde keine Umsatzsteuer ausgewiesen.

     

    Weil die Umsätze der Gesellschafter aus Betreuungsleistungen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs umsatzsteuerfrei zu behandeln waren (BFH, 25.4.13, V R 7/11, PFB Nachricht vom 30.8.13), wurde die Umsatzsteuer und insbesondere der Vorsteuerabzug der Gesellschafter für ihre Einzelunternehmen entsprechend korrigiert. Die Bürogemeinschafts-GbR korrigierte daraufhin ihre Rechnungen an die Gesellschafter für die Jahre 2008 bis 2012 und wies die Umsatzsteuer nicht mehr offen aus. Das FA bewertete die Leistungen nach einer Betriebsprüfung jedoch als umsatzsteuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Weil das FA der Abrechnung ohne Umsatzsteuerausweis nicht folgte, erhob die GbR Klage vor dem FG.