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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

    | Gegenüber Alten- und Pflegeeinrichtungen erbrachte Leistungen einer selbstständigen Hygienefachkraft nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL sind umsatzsteuerfrei (FG Münster 1.6.21,15 K 2712/17 U, Rev. zugelassen). |

     

    Geklagt hatte ein ausgebildeter Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene, der auch als selbstständige Hygienefachkraft tätig war. Zu seinen Leistungsempfängern gehörten u. a. Krankenhäuser, Altenheime und Pflegezentren. Er erbrachte Leistungen im Bereich der Schulung, Beratung und Fortbildung des Personals, der Erstellung von Hygienekonzepten und ‒plänen, der Festlegung der Vorgehensweise bei einer Isolierung von Patienten sowie Hausbegehungen. Das FA behandelte die Leistungen gegenüber Krankenhäusern (umsatzsteuerbefreit) anders als die Leistungen gegenüber Alten- und Pflegeheimen (nicht befreit).

     

    Das FG Münster hat der Klage stattgegeben, da die Leistungen gegenüber Alten- und Pflegeheimen zwar nicht unter eine nationale Befreiungsvorschrift fallen (weder § 4 Nr. 14 Buchst. a oder e UStG noch § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG greifen), sich der Kläger aber auf EU-Recht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) berufen kann. Im Einzelnen:

     

    • Eine Heilbehandlung i. S. v. § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG lag nicht vor, da der unmittelbare Bezug zu einer Behandlungstätigkeit wie in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen im Einzelfall nicht nachgewiesen werden konnte. Dies galt auch für die Befreiungsvorschrift für Leistungen einer Hygienefachkraft zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern (§ 4 Nr. 14 Buchst. e UStG).

     

    • § 4 Nr. 16 Buchst. d und e UStG kamen nicht in Betracht, da die Alten- und Pflegeheime keine häusliche Pflege erbracht haben bzw. der Kläger seine Leistungen gegenüber den Einrichtungen nicht unmittelbar gegenüber den Heimbewohnern erbracht habe.

     

    • Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hingegen war einschlägig. Die Vorschrift ist jedoch nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt. Danach können eng mit der Betreuung oder Pflege hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistungen steuerfrei seien. Hierzu gehören auch Hygieneleistungen, da gerade in Alten- und Pflegeheimen die Einhaltung hygienischer Anforderungen unerlässlich ist, was insbesondere während der noch andauernden Corona-Pandemie mehr als deutlich geworden ist. Der Kläger ist auch als Einrichtung mit sozialem Charakter anzuerkennen.
    Quelle: ID 47739468