· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Leistungen eines Verfahrensbeistands sind umsatzsteuerfrei
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Ein gerichtlich bestellter Verfahrensbeistand kann sich für Leistungen, die bis Ende 2020 erbracht wurden, auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Für Leistungen ab 2021 gilt eine Steuerfreistellung auch im deutschen Umsatzsteuerrecht. Hierzu nimmt das BMF aktuell Stellung (BMF 28.4.23, III C 3 - S 7183/19/10003 :002). |
1. Hintergrund
Sind in einem Gerichtsverfahren bedeutsame Angelegenheiten für das weitere Leben eines minderjährigen Kindes zu regeln, muss das Gericht einen Verfahrensbeistand bestellen, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand wird auch „Anwalt des Kindes“ genannt. Er muss das Interesse des Kindes feststellen und in der gerichtlichen Familiensache zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren (§ 158 FamG). Im Jahre 2019 hat der BFH entschieden, dass die Leistungen eines Verfahrensbeistands umsatzsteuerfrei sind und damit der Auffassung der Finanzverwaltung widersprochen. Der BFH verneinte zwar eine Steuerbefreiung nach deutschem Recht, also die Anwendung von § 4 Nr. 25 UStG. Er war aber der Ansicht, dass sich Verfahrensbeistände auf das EU-Recht, hier Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL, berufen und so eine Umsatzsteuerfreiheit ihrer Umsätze erreichen können (BFH 17.7.19, V R 27/17).
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 4 Nr. 25 S. 3 UStG ein neuer Buchstabe d angefügt. Aktuell nimmt das BMF zu den Auswirkungen der Gesetzesänderung Stellung und verfügt eine Erweiterung des Abschn. 4.25.2 UStAE. Danach gilt:
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