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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Liebhaberei-Hundezucht kann umsatzsteuerlich ein Unternehmen begründen

    | Ertragsteuerliche Liebhaberei schließt die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft nicht aus (FG Münster 25.3.21, 5 K 3037/19 U, BFH NZB XI B 33/21). |

     

    Die Klägerin züchtete seit 2011 in ihrem Privathaus Hunde. Einkommensteuerlich lag Liebhaberei vor. Der Betriebsprüfer stellte fest, dass eine unternehmerische Tätigkeit i. S. v . § 2 UStG vorliege und setzte für mehrere Jahre Umsatzsteuer fest, da die Grenzen der Kleinunternehmerregelung überschritten wurden.

     

    Auch das FG ging von einer unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin im umsatzsteuerlichen Sinne aus und weist darauf hin, dass die Unternehmereigenschaft des § 2 Abs. 1 USG auch gegeben sein kann, wenn ertragsteuerlich Liebhaberei vorliegt: „Soweit die Klägerin unter Verweis auf Stadie (Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 2 UStG, Rz. 328) meint, dass die in § 2 Abs. 1 UStG enthaltenen Begriffe „gewerblich oder beruflich“ neben dem Merkmal der Nachhaltigkeit als eigenständige Tatbestandsvoraussetzungen anzusehen seien und deshalb bei Vorliegen einer Liebhaberei auch die Unternehmereigenschaft auszuschließen sei, ist anzumerken, dass die im Gesetz enthaltenen Begriffe „gewerblich oder beruflich“ letztlich einen historischen Hintergrund haben und insofern keine Identität mit ertragsteuerlichen Begrifflichkeiten besteht.“

    Quelle: ID 47462384