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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Medizinische Analysen eines Privatlabors können umsatzsteuerbefreit sein

    | Medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des praktischen Arztes durchgeführt werden, der sie angeordnet hat, können nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG steuerfrei sein ( BFH 24.8.17, V R 25/16 ). |

     

    Eine GmbH betrieb ein medizinisches Labor. Dort wurde biologisches Probenmaterial (Blutproben oder Serum) untersucht, das von Ärzten und Heilpraktikern zugesandt wurde. Die Aufträge kamen von den Patienten, gegenüber denen sie ihre Leistungen auch abrechnete. Die GmbH beschäftigte in ihrem Labor durchschnittlich vier Arbeitnehmer, von denen zwei die Berufsausbildung zur technischen Assistentin in der Medizin hatten. Die Befundung der Laborergebnisse wurde durch einen Doktor der Biologie und einen Doktor der Chemie vorgenommen. Das Labor stand unter Leitung eines Allgemeinmediziners, der die Analytik der Testverfahren und auffällige Befunde kontrollierte. Im Anschluss an eine Außenprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass die Leistungen der Klägerin steuerpflichtig seien und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid, der im Einspruchsverfahren geändert wurde. Der Einspruch hatte keinen Erfolg, wohl aber die Klage vor dem FG.

     

    Der BFH wies die Revision des FA ab. Gleichwohl hob er das Urteil des FG auf und verwies den Sachverhalt zurück. Denn das FG hatte bei seinem Urteil nicht hinreichend berücksichtigt, dass medizinische Analysen, die von einem in privatrechtlicher Form organisierten Labor außerhalb der Praxisräume des sie anordnenden praktischen Arztes durchgeführt werden, nur nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG, nicht aber auch nach Buchst. a dieser Vorschrift steuerfrei sind. Das FG muss nun die bislang ‒ von seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht ‒ fehlenden Feststellungen zur Anwendung von § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG nachholen. Dabei wird das FG auch zu entscheiden haben, ob diese Regelung im Hinblick auf einen unzulässigen Bedarfsvorbehalt unionsrechtswidrig sein könnte (vgl. BFH 23.10.14, V R 20/14, BStBl II 16, 785).

    Quelle: ID 44931333