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Personalgestellung von Pflegefachkräften ist nicht umsatzsteuerbefreit
| Weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar gegenüber Pflegebedürftigen erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, fallen unter den Begriff „als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen“. Sie können sich nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112/EG berufen (EuGH 12.3.15, Rs. C-594/13 - go fair Zeitarbeit). |
Der BFH (21.8.13, V R 20/12) hatte dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob ein Mitgliedsstatt zulässigerweise zwar Personen als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkennen darf, die ihre Leistungen an Sozial- und Pflegekassen erbringen, nicht aber auch staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen. Und falls staatlich geprüfte Pflegekräfte als soziale Einrichtung anzuerkennen sind, ob sich die Anerkennung einer Zeitarbeitsfirma, die staatlich geprüfte Pflegekräfte an anerkannte Pflegeeinrichtungen (Zieleinrichtungen) verleiht, aus der Anerkennung des verliehenen Personals ergibt. Der EuGH hat beide Fragen verneint.
Der EuGH merkt zu den beiden Vorlagefragen an:
- 1. Nach Art. 9 der Richtlinie 2006/112 (Mehrwertsteuerrichtlinie) gilt als „Steuerpflichtiger“, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig ausübt. Art. 10 dieser Richtlinie schließt Lohn- und Gehaltsempfänger und sonstige Personen von der Besteuerung aus, soweit sie an ihren Arbeitgeber durch einen Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis gebunden sind, das hinsichtlich der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsentgelts sowie der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers ein Verhältnis der Unterordnung schafft. Folglich kann die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2006/112 vorgesehene Steuerbefreiung nicht unmittelbar auf das Personal eines Zeitarbeitsunternehmens wie „go fair“ angewandt werden. Die zu beurteilende umsatzsteuerliche Leistung ist die Personalgestellung selbst.
- 2. Zwar können auch private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht unter den Begriff der Einrichtung fallen. Was den „sozialen Charakter“ angeht, ist hingegen eindeutig festzustellen, dass die Gestellung von Arbeitnehmern als solche keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung darstellt. Es spielt insoweit weder eine Rolle, dass die betreffenden Arbeitnehmer Pflegekräfte sind, noch, dass diese anerkannten Pflegeeinrichtungen zur Verfügung gestellt werden.