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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Private Arbeitsvermittler als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt

    von StB Janine Peine, Wolfenbüttel, www.schmidt-kosanke.de

    Eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG ist (in 2004 bis 2006) auch ein privater Arbeitsvermittler, sofern das Honorar unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit durch Vermittlungsgutscheine nach §421g SGB III bezogen wurde (BFH 29.7.15, XI R 35/13).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine private Arbeitsvermittlerin, die in den Streitjahren 2004 bis 2006 Arbeitssuchende unterstützte eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu erlangen. Dazu schloss sie mit den Arbeitssuchenden einen Vermittlungsvertrag. Kam ein Arbeitsvertrag unter Mitwirkung der Klägerin zustande, verpflichtete sich der Arbeitssuchende zur Zahlung eines Vermittlungshonorars. Dieses Honorar wurde vom Arbeitsamt durch Vorlage des Vermittlungsgutscheins und einer Bestätigung des neuen Arbeitgebers direkt an die Klägerin ausgezahlt. Eine Vertragsbeziehung zwischen der Bundesagentur für Arbeit und der Klägerin bestand nicht.

     

    Das Finanzamt besteuerte die Vermittlungshonorare mit dem Regelsteuersatz, da keine Befreiungsnorm nach § 4 UStG greift. Einspruch und Klage waren erfolglos.