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Private Arbeitsvermittlung kann steuerfrei sein
| Wer Arbeitssuchenden mit Vermittlungsschein bis zum 31.3.12 Arbeit vermittelt hat, erbrachte umsatzsteuerfreie Leistungen ( BFH 29.7.15, XI R 35/13 ). |
Die Klägerin war in den Streitjahren 2004 bis 2006 als private Arbeitsvermittlerin für Arbeitsuchende mit Vermittlungsgutschein nach § 421g SGB III tätig und erhielt ihr Honorar unmittelbar von der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das FA behandelte die Vermittlungsleistungen als umsatzsteuerpflichtig. Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
Der BFH hob das FG-Urteil allerdings auf und gab der Klage statt. Die Arbeitsvermittlerin konnte sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG) und sei auch als sonstige Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. dieser Bestimmung anerkannt. Dies ergebe sich in den Streitjahren, in denen die private Arbeitsvermittlung ohne eine zuvor von der BA erteilte Erlaubnis zulässig war, aus der sich aus dem SGB III ergebenden Kostenübernahme durch die BA.
PRAXISHINWEIS | Die Vergabe von Vermittlungsgutscheinen gemäß § 421g SGB III ist zum 31.3.12 ausgelaufen. Seit dem 1.4.12 können Arbeitssuchende Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine erhalten (§ 45 Abs. 4 SGB III) und private Arbeitsvermittler müssen (wieder) eine Zulassung haben (§ 176 SGB III). Seit dem 1.1.15 ist die private Arbeitsvermittlung durch § 4 Nr. 15b UStG steuerfrei. |