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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Provisionen für eine Kurberaterin für die Vermittlung von Mutter/Vater-Kind-Kuren sind umsatzsteuerpflichtig

    Die Umsätze einer Kurberaterin sind nicht umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 14 Buchst a UStG (FG Münster 4.7.17, 5 K 1188/15 U).

     

    Die Klägerin ist gelernte Kinderkrankenpflegerin mit verschiedenen Fortbildungen. Sie arbeitete zunächst im erlernten Beruf. Zuletzt war sie in der Mutter/Vater-Kind-Kurberatung für einen eingetragenen Verein tätig. Ihre Tätigkeit bestand darin, vorwiegend Müttern, denen vom Arzt eine Kur verschrieben worden war, bei der Antragstellung und Auswahl der Kurkliniken zu beraten. Als Entgelt erhielt sie von den Kurkliniken für jede vermittelte Person eine Vermittlungsprovision. Für die Mütter und Väter waren ihre Tätigkeiten hingegen kostenfrei. Sie gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, da sie davon ausging, dass die Erlöse umsatzsteuerfrei seien.

     

    Laut FG hatte die Klägerin keine Heilbehandlungen im Sinne der Befreiungsvorschrift erbracht. In der Leistungskette bis zum Abschluss der Kurmaßnahme sind nur die Leistungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerbefreit, die für sich selbst gesehen unter den Begriff der Heilbehandlung fallen. Zwar lagen den Kurmaßnahmen selbst jeweils ärztliche Verordnungen zugrunde. Ärztlich verordnet waren aber nicht die Leistungen der Klägerin, sondern nur die Kurmaßnahme an sich. Die Klägerin wurde nur anlässlich einer ärztlichen Verordnung, nicht aber in Erfüllung einer ärztlichen Verordnung tätig. Die in Vorbereitung dieser Kurmaßnahmen erbrachten Leistungen der Klägerin dienten hingegen nicht selbst therapeutischen Zwecken.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Umsätze der Klägerin als Kurberaterin sind auch nicht umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG. Nach § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG ist eine ehrenamtliche Tätigkeit steuerfrei, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht. Hier handelt es sich bereits nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit. Darüber hinaus stellen die pauschalen Vergütungen durch die Kurkliniken auch keinen reinen Auslagenersatz und keine bloße Entschädigung für Zeitversäumnis dar. Die Höhe der Vergütungspauschalen richtet sich nach den Darstellungen der Klägerin nicht nach den der Klägerin tatsächlich entstandenen Ausgaben und auch nicht nach ihrem Zeitaufwand.

     
    Quelle: ID 44837817