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Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus der Personalgestellung für Bereitschaftsdienstpraxen
| Umsätze einer GmbH aus der Personalgestellung für Bereitschaftsdienstpraxen können steuerbar und steuerpflichtig sein, auch wenn die GmbH selbst keine Gewinnerzielungsabsicht und nur einen Geschäftspartner (im Streitfall: eine Körperschaft des öffentlichen Rechts) hat (FG Saarland 18.11.14, 1 K 1480/12, Rev. BFH R 67/14). |
Im anhängigen Revisionsverfahren wird zu klären sein, ob eine GmbH Unternehmerin i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG ist, wenn sie nicht-ärztliches Personal (vorwiegend medizinische Fachangestellte bzw. Arzthelfer) einstellt und an andere zu deren Verwendung gegen Kostenersatz überlässt. Zudem wird sich der BFH mit der Rechtsfrage befassen, ob die streitbefangenen Umsätze in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG fallen. Bis zur Entscheidung über die Revision sollten betroffene Steuerbescheide deshalb unbedingt offen gehalten werden.