· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten
von StB Jürgen Derlath, Münster
Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (BFH 2.8.18, V R 37/17). |
Sachverhalt
Der klagende Arzt hatte den Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen übernommen. Die Aufgaben des Klägers umfassten dabei, den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Während der Veranstaltung sollte der Kläger bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen. Bei Bedarf sollte er ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchführen. Umsatzsteuer wurde in den Rechnungen nicht ausgewiesen. In Rechnung gestellt wurde die „notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung“.
Anmerkungen
Bei Zugrundelegung der üblichen Grundsätze von EuGH und BFH handelte es sich um Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Jedenfalls der ärztliche Notfalldienst diente unmittelbar dem Schutz und der Aufrechterhaltung der menschlichen Gesundheit. Ähnlich wie Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, zielten die Leistungen des Arztes darauf ab, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort entsprechende Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können. Das ist eine unmittelbar ärztliche Tätigkeit, die auch nur von einem Arzt geleistet werden kann. Die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steht mit den Zielen im Einklang, die mit dieser Befreiung verfolgt werden.
FAZIT | Zu Unrecht hatte das FG sein Urteil darauf gestützt, dass der Arzt „lediglich Anwesenheit und Einsatzbereitschaft“ geleistet habe. Aus den Feststellungen des FG ging sogar hervor, dass der Arzt nicht nur den Veranstaltungsbereich im Vorfeld zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten hatte, sondern während der Veranstaltung bei kontinuierlichen Rundgängen frühzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen sollte. Der Aufgabenbereich des Arztes ging danach weit über eine bloße Anwesenheit und Einsatzbereitschaft hinaus. |