· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbegünstigung umfasst Eintrittspreis und Vorverkaufsgebühr
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Der BFH hat jüngst entschieden, dass die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG für den Eintrittspreis und für die Vorverkaufsgebühr gilt (BFH 3.11.11, V R 16/09). Da sowohl Konzertveranstalter als auch Künstler, die als Eigenveranstalter auftreten (Abschn. 12.5. Abs. 2 S. 1-4 UStAE), Eintrittskarten über den Vorverkauf vertreiben, ist diese Entscheidung für beide wichtig. |
Sachverhalt
Konzertveranstalterin K vertrieb die Eintrittskarten der von ihr betreuten Künstler und Musikgruppen über Vorverkaufsstellen. Nicht verkaufte Eintrittskarten wurden zurückgenommen. Die Eintrittskarten enthielten den Hinweis auf die K als Veranstalter und den Aufdruck des Kartenpreises sowie den Vermerk „zzgl. Vvk.-Gebühr“. Die Vorverkaufsgebühr konnte bis zu 10 % des Kartenpreises betragen. Bei einigen umsatzstarken Veranstaltungen waren die Vorverkaufsstellen verpflichtet, der K über den Eintrittspreis hinaus einen Teil der Vorverkaufserlöse weiterzuleiten („Refundierung“). In ihren Umsatzsteuererklärungen unterwarf die K neben den Eintrittspreisen auch die „Refundierungserlöse“ dem ermäßigten Steuersatz. FA und FG gingen jedoch vom Regelsteuersatz aus.
Das FG hatte argumentiert, die Vorverkaufsstelle habe Vermittlungsleistungen zum Regelsteuersatz gegenüber den Kartenkäufern erbracht und hierfür die (vollen) Vorverkaufsgebühren erhalten. Die Refundierungserlöse seien hingegen das ebenfalls dem Regelsteuersatz unterliegende Entgelt, dass der K für die eingeräumte „Verkaufsgeschäftschance“ zustehe. Dem widersprach der BFH und ging von gänzlich anders gelagerten Leistungsbeziehungen aus.
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