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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Steuerfreiheit von eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen

    | Ist ein Leistender als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt und sind seine Leistungen eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden, sind diese nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei ( BFH 7.12.16, XI R 5/15 ). |

     

    Als Leistungen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind, gelten Leistungen der ambulanten Pflege und der hauswirtschaftliche Versorgung. Die Leistungen müssen auf Grundlage des SGB erbracht werden (hier § 77 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Ist der Leistungserbringer eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter, liegt Steuerfreiheit vor. Nach EUGH-Recht können solche Einrichtungen auch natürliche Personen und private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht sein. Eine tatsächliche Kostenübernahme durch Kranken- oder Pflegekassen ist nicht notwendig. Es ist ausreichend, wenn die Kosten mittelbar getragen werden. Im Urteilsfall hatte der Kläger seine Leistungen gegenüber einem gemeinnützigen Verein erbracht. Dieser hatte die Erstattung durch den Sozialversicherungsträger erhalten.

     

    StB Janine Peine, Wolfenbüttelwww.schmidt-kosanke.de

     

    Weiterführende Hinweise

    • Umsatzsteuer - Pflegeleistungen durch Mitglieder eines Vereins können umsatzsteuerfrei sein (PFB Nachricht vom 14.10.15)
    Quelle: ID 44653310