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Steuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008 und ab 2009
| Der BFH hat mit zwei Urteilen zur Umsatzsteuerfreiheit von Umsätzen privater Krankenhausbetreiber bis 2008 einerseits und ab 2009 anderseits entschieden (BFH 18.3.15, XI R 8/13; BFH 18.3.15, XI R 38/13). |
Nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG in der bis einschließlich 2008 geltenden Fassung (a.F.) waren die mit dem Betrieb der privaten Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze steuerfrei, wenn bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt wurden. Bei einem Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fiel, mussten danach mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet wurde. Seit 2009 sind die Leistungen der privaten Krankenhäuser nur steuerfrei, wenn es sich um eine Hochschulklinik, ein in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommenes Krankenhaus oder um ein Krankenhaus handelt, das über einen Versorgungsvertrag mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen verfügt (§ 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG).
Sachverhalte
Der BFH hatte folgende Sachverhalte zu beurteilen:
- Im Verfahren XI R 8/13 betrieb die Klägerin ein privates Krankenhaus für Psychosomatik, Psychotherapie und Krisenintervention. Sie behandelte in den Streitjahren 2003 bis 2006 privat versicherte Patienten und Selbstzahler. Hier ging das FA davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. nicht erfüllt waren.
- Im Verfahren XI R 38/13 handelte es sich um eine Privatklinik, in der niedergelassene Ärzte im Streitjahr 2009 operative Eingriffe an gesetzlich und privat versicherten Patienten durchführten. Hier versagte das FA die Steuerfreiheit § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG.
Das FG gab in beiden Fällen der Klage statt, da eine unmittelbare Berufung auf das Unionsrecht zulässig sei.
Umsätze privater Krankenhausbetreiber bis 2008 (BFH 18.3.15, XI R 8/13)
Dem folgte der BFH für die Zeit bis Ende 2008 nicht.. Die Steuerbefreiung der mit dem Betrieb eines Krankenhauses eng verbundenen Umsätze nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V. mit § 67 AO sei hinsichtlich der 40 %-Grenze unionsrechtskonform. Diese Grenze verstoße zudem nicht gegen den Grundsatz der mehrwertsteuerrechtlichen Neutralität. Soweit der nationale Gesetzgeber in § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. auf die Verhältnisse des vorangegangen Kalenderjahrs abgestellt hat, wofür das Unionsrecht keine Grundlage bietet, war der Streitfall hiervon nicht betroffen.
Umsätze privater Krankenhausbetreiber seit 2009 (BFH 18.3.15, XI R 38/13)
Hier bestätigte der BFH die Entscheidung des FG. Der XI. Senat schloss sich der Rechtsprechung des V. Senats (BFH 23.10.14, V R 20/14) an, der entschieden hat, dass die nationale Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG nicht den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche. Der nationale Gesetzgeber habe den ihm insoweit eingeräumten Ermessensspielraum überschritten, weil die Regelung in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in privaten Krankenhäusern unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stelle, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Die Klägerin konnte sich für die Steuerfreiheit der streitbefangenen Umsätze unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen, dessen Voraussetzungen sie erfüllte.