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Überlassung von Kühlräumen/Kühlzellen und Räumlichkeiten für die Trauerfeier steuerbefreit?
| Die Überlassung von Kühlräumen/Kühlzellen sowie die Überlassung von Räumlichkeiten für die Trauerfeier stellen keine eigenständigen Hauptleistungen dar, die als Vermietung und Verpachtung i. S. d. § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG steuerfrei wären. Vielmehr bilden diese Leistungen gemeinsam mit der über die Nutzungsüberlassung hinausgehenden steuerpflichtigen Bestattungsleistung eine einheitliche (komplexe) Leistung (FG Berlin-Brandenburg 7.11.23, 2 K 2111/22; Rev. BFH V R 31/23 ). |
Streitig war, ob die Umsätze aus der Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen, die Überlassung von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie die hygienische Totenversorgung steuerfrei sind. Das FG geht jedoch davon aus, dass diese Leistungen gemeinsam mit der über die Nutzungsüberlassung hinausgehenden steuerpflichtigen Bestattungsleistung eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden. Zwar ist nach § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Jedoch dürfen einheitliche Leistungsvorgänge eines Unternehmers umsatzsteuerrechtlich nicht künstlich aufgespalten werden, wenn zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers aber stellen sich die Einzelleistungen als Bestandteile einer einheitlichen komplexen Leistung Bestattung dar. Das hatte der Kläger anders gesehen und sich insbesondere auf ein Schreiben des BMF zu Anwendungsfragen des § 2b UStG in Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen (BMF 23.11.20 , III C 2 - S 7107/19/10004 :008, BStBl I 20, 1335) berufen. Das FG, das grundsätzlich nicht an Verwaltungsschreiben gebunden ist, fand jedoch Wege seine Rechtsauffassung in Einklang mit dem Schreiben zu bringen.
Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, da die hier streitige Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Insbesondere ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob die im Rahmen einer Bestattung erbrachten Leistungen eine einheitliche Leistung darstellen. Auch ist höchstrichterlich nicht abschließend geklärt, ob für die Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen eine Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG in Betracht kommt.