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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines Altersheims sind umsatzsteuerpflichtig

    | Betreibt ein Altersheim mit umfassender Verpflegung der Heimbewohner auch eine Cafeteria, die zusätzlich entgeltlich Getränke und Speisen an Heimbewohner und deren Besucher abgibt, sind die Umsätze aus dem Betrieb der Cafeteria nicht gemäß § 4 Nr. 16 S. 1 UStG steuerfrei, weil sie mit dem Betrieb des Altersheims nicht eng verbunden sind. Der Betrieb der Cafeteria ist in einem solchen Fall für die Pflege und Versorgung der Heimbewohner nicht unerlässlich (BFH 21.04.22, V R 39/21).

     

    Das FG hatte nach Auffassung des BFH zu Recht darauf abgestellt, dass weder das HeimG noch die das HeimG überwachenden Behörden die Klägerin zur Errichtung einer Cafeteria mit entgeltlicher Abgabe von Kaffee und Kuchen verpflichteten. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) erhielten die Heimbewohner in der Einrichtung der Klägerin bereits eine umfassende Verpflegung, die auch einen Nachmittagssnack (z.B. Kuchen) einbezog. Es fehlte auch nicht an Räumlichkeiten, in denen die Heimbewohner Besucher empfangen konnten. Zudem stand für Spaziergänge ein Garten zur Verfügung. Der Betrieb der Cafeteria im Altersheim betraf keine Leistungen für den Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung und war für derartige Leistungen nicht unerlässlich. Die Leistungen aus dem Betrieb der Cafeteria wirkten sich zudem nicht auf die Kosten der Leistungen des Altersheims für die Heimbewohner aus.

     

    Bei den Bewirtungsleistungen der Cafeteria an die Heimbewohner handelt es sich auch nicht um steuerfreie Nebenleistungen zu einer steuerfreien Hauptleistung.

    Quelle: ID 48524820