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Umsätze einer ausländischen Internet-Apotheke mit GKV- und mit Privatpatienten
| Die an Kassenpatienten von einer Internet-Apotheke gezahlten „Aufwandsentschädigungen“ für die Mitwirkung dieser Patienten an ihrer von der Apotheke berufsrechtlich geschuldeten Beratung mindert nicht die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Versandhandelsumsätze gegenüber den Privatpatienten ( BFH 24.2.15, V B 147/14 ). |
Die Antragstellerin ist als Apothekerin berufsrechtlich verpflichtet, ihre Kunden im Zusammenhang mit der Medikamentenlieferung zu informieren und zu beraten. Sie konnte ihrer Beratungspflicht bei Internetbestellungen nur unter Mitwirkung der Patienten genügen. Deshalb sagte sie den Patienten für die telefonische oder schriftliche Beantwortung von Fragen zu ihrer Erkrankung und für die Übersendung eines Rezeptes eine „Aufwandsentschädigung“ in Höhe bis zu 15 EUR bzw. von 1 EUR pro Rezeptübersendung zu. Die steuerliche Behandlung unterschied sich dabei bei Privatpatienten und GKV-Patienten:
- Lieferungen an Privatpatienten wurden als gemäß § 3c UStG (2013) im Inland steuerpflichtige Versandhandelsumsätze behandelt. Die Apotheke erstellte Rechnungen mit Umsatzsteuer, in denen sie die Aufwandsentschädigung als Entgeltminderung i.S. des § 17 UStG abzog.
- Lieferungen an GKV-Patienten wurden wegen des Sachleistungsprinzips nach § 2 Abs. 2 SGB V als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an die gesetzlichen Krankenkassen behandelt. Demgemäß erstellte die Apotheke gegenüber Kassenpatienten lediglich eine Rechnung über den an die Kasse abzuführenden Zuzahlungsbetrag abzüglich der „Aufwandsentschädigung“ und gegenüber der Krankenkasse eine Rechnung über den eigentlichen Medikamentenbetrag.
Das Ziel der Antragstellerin, eine Gleichbehandlung der Aufwandsentschädigungen gegenüber Privat- und Kassenpatienten, kann sie nicht erreichen. Denn bei der Bemessung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen der Medikamente ist ein Abzug der Zahlung für Beratung von der Bemessungsgrundlage nicht möglich, weil § 17 UStG ausdrücklich die Änderung der Bemessungsgrundlage bei einem „steuerpflichtigen Umsatz“ voraussetzt (§ 17 Abs. 1 S. 1 UStG; BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 1692, und vom 4.12.14 V R 6/13, BFH/NV 2015, 459).
Dementsprechend wurde die Beschwerde der Antragstellerin (eine Internet-Apotheke aus den Niederlanden) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 3.11.14, 1 V 2937/14 A(U) mit diesem Beschluss als unbegründet zurückgewiesen. Die Frage einer Vorabentscheidung durch den EuGH stellt sich in diesem Verfahren nach Auffassung des BFH nicht.