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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung der Leistungen von Tagespflegepersonen

    | Die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 gilt auch für Einrichtungen die Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die die Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SGB VIII geeignet sind und aufgrund dessen nach §§ 24 i.V.m. § 23 Abs. 1 SGB VIII vermittelt werden können. Da der Befreiungstatbestand insoweit allein darauf abstellt, dass die Einrichtung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson geeignet ist, greift die Steuerbefreiung somit auch in den Fällen, in denen die Leistung von privat, also ohne Vermittlung durch das Jugendamt, nachgefragt wird (BMF 8.12.14, IV D 3 - S 7183/07/10001). |

     

    Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die von Einrichtungen erbracht werden, für die nach dem 30. 7.14 aufgrund ihrer Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII als Tagespflegeperson die Möglichkeit der Vermittlung besteht. Es wird jedoch icht beanstandet, wenn sich ein Unternehmer für Umsätze, die nach dem 31.7.13 erbracht werden, auf die Grundsätze dieses Schreibens beruft, sofern für ihn im Zeitpunkt des Umsatzes aufgrund seiner Eignung nach § 23 Abs. 3 SGB VIII die Möglichkeit der Vermittlung bestand

    Quelle: ID 43119873