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Umsatzsteuerbefreiung für Behandlungsleistungen Krankenhäuser vor allem Privatkliniken
| § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreit Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von der Umsatzsteuer. Die Vorschrift beruht auf EU-Recht. Der BFH (23.10.14, V R 20/14 ; BFH 18.3.15, XI R 38/13 ) hat entschieden, dass § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG Unionsrecht (Art. 132 Abs 1 Buchst. b MwStSystRL) nicht richtig umsetzt. Die Finanzverwaltung hat hierauf bereits mit einem Schreiben des BMF (6.10.16, III C 3 - S 7170/10/10004 , BStBl I 16, 1076) reagiert und legt mit einer Verfügung (OFD Niedersachsen 9.2.17 , S 7170 - 165 - St 182 ) noch einmal nach. Die Verfügung geht auch darauf ein, was „eng verbundene Umsätze“ sind und was nicht. |
Während sich die Verfügung zum Problem der EU-Rechtswidrigkeit im Wesentlichen am BMF-Schreiben orientiert, wird der Katalog der „eng verbundenen Umsätze“ aus Abschn. 4.16.6 UStAE deutlich erweitert.