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Umsatzsteuerbefreiung für Corona-Schnelltests
| Corona-Schnelltests (Point-of-Care (PoC)-Antigen-Schnelltests), die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind unabhängig von der persönlichen Veranlassung der getesteten Person nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei (FAQ „Corona“ (Steuern) vom 26.4.21 unter X. Punkt 20). |
Darüber hinaus ist die Erbringung der Corona-Schnelltests aus Billigkeitsgründen ebenfalls nach § 4 Nr. 14 des UStG umsatzsteuerfrei, wenn diese von nach § 6 Abs. 1 S. 1 N. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie zum Beispiel Apotheken, durchgeführt werden, soweit die Leistungserbringer an der in § 12 Abs. 4 der Coronavirus-Testverordnung genannten Schulung teilgenommen haben.
Dies schließt auch Corona-Schnelltests in privat betriebenen Testzentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal bzw. geschulte Mitarbeiter erfolgt. Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dabei nur einheitlich für alle vom Unternehmer durchgeführten Corona-Schnelltests möglich. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Weiterführender Hinweis
- FAQ-Corona-Steuern (BMF)