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Umsatzsteuerbefreiung für die Betreuung Minderjähriger durch Verfahrensbeistand
| Das BMF (28.4.23, III C 3 - S 7183/19/10003 :002) hat zur Änderung des § 4 Nr. 25 S. 3 UStG Stellung genommen, der mit dem Jahressteuergesetz 2020 einen neuen Buchst. d erhielt, der nun auch die Leistungen von Verfahrensbeiständen von der Umsatzsteuer befreit. Die Änderung war erforderlich geworden, da der BFH (17.7.19, V R 27/17) gegen die Auffassung der FinVerw entschieden hatte, dass die Leistungen eines Verfahrensbeistands nach EU-Recht umsatzsteuerfrei sind. |
Nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. d UStG sind die von Verfahrensbeiständen erbrachten Leistungen von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie von Einrichtungen erbracht werden, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur Wahrnehmung der Interessen minderjähriger Kinder in Kindschaftssachen, in Abstammungssachen oder in Adoptionssachen bestellt worden sind. Unter die Steuerbefreiung fallen sowohl die von freiberuflich tätigen Rechtsanwälten, Pädagogen sowie Kinder- und Jugendpsychologen erbrachten Beistandsleistungen als auch die Leistungen von Mitarbeitern von Betreuungsvereinen, die vom Familiengericht zum Verfahrensbeistand bestellt wurden.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen. Bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern.
Die Grundsätze des aktuellen BMF-Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.20 erbracht wurden bzw. erbracht werden. Die Grundsätze des BFH-Urteils vom 17.7.19 sind in allen offenen Fällen für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31.12.20 erbracht wurden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.21 erbracht wurden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von den Grundsätzen im genannten BFH-Urteil als umsatzsteuerpflichtig behandelt hat.
PRAXISTIPP | Auch die Leistungen der nach §§ 276, 317 FamFG gerichtlich bestellten Verfahrenspfleger für Betreuungs- und Unterbringungssachen können steuerfrei sein (BFH 25.11.21, V R 34/19, BFH/NV 22, 561 Nr. 5). Dazu müssen sich die Betroffenen aber weiterhin auf die unionsrechtliche Steuerbefreiung gemäß Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Die Erweiterung des § 4 Nr. 25 S. 3 UStG durch das Jahressteuergesetz 2020 gilt hier nicht. Wer volljährige Personen betreut, muss sein Recht gegebenenfalls weiterhin erstreiten. Die Steuerfreiheit der Leistungen von Verfahrensbeiständen geht mit dem Verlust des Vorsteuerabzuges aus Eingangsleistungen einher. Das muss immer bedacht werden. |