· Nachricht · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen
| 2019 war § 4 Nr. 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 19, 2451) für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen zum 1.1.20 neu gefasst worden. Das BMF (14.2.23, III C 3 - S 7175/21/10003 :003) reagiert nun hierauf mit einem Anwendungsschreiben. |
§ 4 Nr. 18 UStG wurde durch die Neufassung unionsrechtskonform an die Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL angepasst. Dementsprechend sieht die Neufassung eine Umsatzsteuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen vor, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, soweit diese nicht bereits in anderen Nummern des § 4 UStG genannt sind.
Weiterführender Hinweis
- BMF 14.2.23, III C 3 - S 7175/21/10003 :003