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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für von einer GmbH erbrachte Intensivpflegeleistungen

    | Intensivpflegeleistungen, die eine GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, in Krankenhäusern ihrer Auftraggeberin ausführt, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreite Heilbehandlungsleistungen (BFH 21.4.21, XI R 12/19). |

     

    Im Streitfall kam es darauf an, ob für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 Abs. 1 S. 1 UStG a. F. vom (tatsächlichen) Gesamtumsatz gemäß § 19 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UStG a. F. die erbrachten Intensivpflegeleistungen steuerbefreit (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) waren. Die Klägerin ist eine GmbH. Die Leistungen selbst wurden ausschließlich von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, einem examinierten Kranken- und Intensivpfleger, erbracht. Das FA und das FG hatten sich an dieser Konstellation gestört. Der BFH kam zu dem Schluss, dass die Leistungen der GmbH nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG, Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL umsatzsteuerbefreit waren. Der BFH ging nicht zuletzt davon aus, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität verletzt würde, wenn Wirtschaftsteilnehmer, die gleichartige Umsätze bewirken, bei der Mehrwertsteuererhebung unterschiedlich behandelt werden.

    Quelle: ID 47848075