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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG

    | Die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m.§ 67 Abs. 2 AO erforderte im Jahr 2006 keine Vorauskalkulation der Selbstkosten (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.1.19, XI R 15/16, BFHE 263, 543). Die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Rückwirkung zum 1.1.03 geänderte Fassung des § 67 Abs. 1 AO ist für das Jahr 2006 verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH 17.11.22, V R 23/20). |

     

    Die Entscheidung erging noch zum alten Recht. Aktuell befindet sich die institutionenbezogene Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG entsprach insofern nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, als er in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG i. V. m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.

    Quelle: ID 49054768