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Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG
| Die Umsatzsteuerfreiheit von Privatkliniken nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m.§ 67 Abs. 2 AO erforderte im Jahr 2006 keine Vorauskalkulation der Selbstkosten (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.1.19, XI R 15/16, BFHE 263, 543). Die durch das Jahressteuergesetz 2007 mit Rückwirkung zum 1.1.03 geänderte Fassung des § 67 Abs. 1 AO ist für das Jahr 2006 verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH 17.11.22, V R 23/20). |
Die Entscheidung erging noch zum alten Recht. Aktuell befindet sich die institutionenbezogene Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 14 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG. § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG entsprach insofern nicht den unionsrechtlichen Vorgaben, als er in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG i. V. m. §§ 108, 109 SGB V die Steuerfreiheit der Leistungserbringung in Krankenhäusern, die von Unternehmern betrieben werden, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, unter einen sozialversicherungsrechtlichen Bedarfsvorbehalt stellt, der mit dem Unionsrecht nicht vereinbar ist.