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Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Heilbehandlungen im Rahmen von Krankenhausleistungen
| Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) greift auch, wenn die Behandlung im Rahmen von nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreiten Krankenhausleistungen stattfindet (FG Schleswig-Holstein 17.5.22, 4 K 119/18). Streitjahr war das Jahr 2009 |
Da sich die beiden Befreiungsvorschriften des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c MwStSystRL gegenseitig nicht ausschließen, können ärztliche Heilbehandlungen, die zwar im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden ‒ und die damit in den Anwendungsbereich Art. 132 Abs. 1 Buchstabe b MwStSystRL fallen ‒ auch dann begünstigt sein, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift erfüllt sind. Denn die ärztlichen Heilbehandlungen fallen dann ‒ als Teil der gesamten Krankenhausleistungen ‒ in den Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL.
Bei entsprechend richtlinienkonformer Anwendung der nationalrechtlichen Regelungen bleibt § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG damit auch bei einer Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG anwendbar. Dieses Verständnis führt nach Auffassung des FG zu sachgerechten und mit dem Zweck der Befreiungsvorschriften im Einklang stehenden Ergebnissen. Denn so ist die steuerliche Begünstigung ärztlicher Heilbehandlungen gewährleistet, ohne dass es darauf ankommt, ob der Arzt die Heilbehandlung in seinen Praxisräumen, als Belegarzt in einem Krankenhaus oder im Rahmen eines von ihm selbst verantworteten Krankenhausbetriebs vornimmt. Die Senkung der Heilbehandlungskosten kommt damit ‒ ungeachtet des Bezugs etwaiger weiterer Leistungen oder der Organisationsform des Leistungserbringers - allen Patienten zugute, die eine medizinisch indizierte Leistung in Anspruch nehmen müssen.