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Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen Leistungen im Rahmen von Care-Plus-Verträgen
| Für die Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG ist nicht erforderlich, dass die jeweilige Leistung bzw. der jeweilige Leistende den gesamten Behandlungsprozess abdeckt. Vielmehr reicht es aus, wenn die Leistung einen für den Behandlungsprozess erforderlichen Teilschritt darstellt (FG Berlin-Brandenburg 14.2.24, 7 K 7004/22). |
Streitig war , ob die Umsätze eines medizinischen Versorgungszentrums, die gemäß mit Pflegeheimen geschlossenen Kooperationsverträgen (sog. „Care-Plus”-Verträge) zur integrierten Versorgung der Heimbewohner erbracht wurden, als medizinische Leistungen bzw. als damit zusammenhängende Nebenleistungen als steuerfrei anzusehen waren. Im Ergebnis waren die Umsätze entweder eine medizinische Leistung gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG oder eine Nebenleistung zu dieser Leistung, die insofern das Schicksal der Hauptleistung teilt.
Als Ergebnis hält das FG im Einzelnen fest:
- Die Regelvisite in einem Pflegeheim, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung von Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen bewohnt wird, dient jedenfalls zumindest dem Schutz der Gesundheit.
- Die Rufbereitschaft ist als Sicherstellung der ärztlichen Behandlung der Pflegheimbewohner als Heilbehandlung einzustufen. Denn derartige Dienste sind für ärztliche Behandlungen in einem Pflegeheim, in welchem ständig mit einem ärztlichen Notfall gerechnet werden muss, unerlässlich und gehören zum typischen Berufsbild eines Arztes.
- Die Fallbesprechung in multiprofessionellen Teams ist eine Heilbehandlung, denn sie dient der Optimierung der ärztlichen Versorgung der Pflegeheimbewohner und der optimalen Behandlung der Gesundheitsstörung.
- Die Überweisung und die Konsultation dient der Heilbehandlung, ist Voraussetzung für diese und Teil der Diagnose und Behandlung. Sie ist keine Nebenleistung, sondern unmittelbar Teil einer Heilbehandlung.
- Das Ausstellen von Rezepten und die Überprüfung der Medikation dient unmittelbar der Behandlung einer Gesundheitsstörung und stellt damit eine Heilbehandlung dar.
- Die Organisation der Vertretung ist eine Nebenleistung zu einer Heilbehandlung, da sie für die Heimbewohner die optimale ärztliche Behandlung sicherstellt.