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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Lieferung von Blutplasma

    | Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (BMF 9.5.17, III C 3 - S 7173/14/10001).

     

    Der EuGH (5.10.16, C 412/15, PFB Nachricht vom 27.10.17) hatte entschieden, dass Artikel 132 Abs. 1 Buchstabe d MwStSystRL dahingehend auszulegen ist, dass die Lieferung von menschlichem Blut nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist. Aus diesem Grund fasst das BMF Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 UStAE neu. Die Neufassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.7.17 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.17.1 Abs. 1 S. 2 UStAE umsatzsteuerfrei behandelt.

     

    • Abschn. 4.17.1 Abs. 1 UStAE n. F.

    „(1) 1 Zum menschlichen Blut gehören sowohl Erzeugnisse aus Vollblut, wie Frischblut- und Vollblutkonserven, als auch Erzeugnisse aus Blutbestandteilen, z. B. Blutzellen und Blutplasma, wie Serum- und Plasmakonserven, Heparin-Blutkonserven und Konserven zellulärer Blutbestandteile, z. B. Thrombozytenkonzentrat und Erytrozytenkonzentrat. 2 Die Steuerbefreiung für die Lieferung von menschlichem Blut umfasst nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist (vgl. EuGH 5.10.16, C-412/15, TMD, BStBl I, S. XXX).

     
    Quelle: ID 44683775