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Umsatzsteuerliche Behandlung von Gebühren als durchlaufender Posten oder als Leistungsentgelt
| Die Grundsätze des Urteils des BFH (3.7.14, V R 1/14 ) sind insoweit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden, als der BFH als Voraussetzung eines durchlaufenden Postens dessen korrespondierende Behandlung in der Buchführung des Steuerpflichtigen fordert (BMF 11.1.23, III C 2 - S 7200/19/10004 :005). |
Der BFH hatte entschieden, dass Gebühren durchlaufende Posten sind, auch wenn sie gesamtschuldnerisch vom Unternehmer und Leistungsempfänger geschuldet werden. Dies stand im Widerspruch zu Abschnitt 10.4 Abs. 4 S. 1 UStAE. Demnach würde die Annahme eines durchlaufenden Postens ausscheiden, wenn der Unternehmer die Beträge gesamtschuldnerisch mit dem Empfänger seiner Leistung schuldet. Zukünftig kommt es auf dieses Kriterium nicht mehr an. Abschnitt 10.4 Abs. 4 wird daher neu gefasst.