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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerliche Beurteilung zusätzlicher Leistungen beim betreuten Wohnen

    | Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei (FG Münster 25.1.22, 15 K 3554/18 U). |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine GmbH, die eine Seniorenresidenz bestehend aus einem Pflegeheim und sieben Wohnungen des betreuten Wohnens betreibt. Die Wohnungen befinden sich im Gebäude des Pflegeheims. Mit den Bewohnern des betreuten Wohnens schloss die Klägerin Betreuungsverträge ab, die diverse Leistungen einer (erweiterten) Grundversorgung und Wahlleistungen einschließlich eines Notrufsystems umfassten. Die Leistungen wurden durch das im Pflegeheim eingesetzte Personal erbracht. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass diese Umsätze teilweise steuerfrei seien, soweit die entsprechenden Leistungen eng mit der Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen zusammenhingen. Dem folgte das FA im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagungen der Streitjahre nicht.

     

    Entscheidung

    Das FG Münster hat der Klage stattgegeben. Die gegenüber einzelnen Bewohnern erbrachten Umsätze des betreuten Wohnens sind im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß § 4 Nr. 16 UStG (eng mit der Betreuung verbundene Leistungen) steuerfrei:

     

    • Im Streitfall zählten die Bewohner des betreuten Wohnens zum Kreis der hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 4 Nr. 16 Satz 1 Hs. 1 UStG, weil sie an altersbedingten Einschränkungen der Alltagskompetenzen litten.
    • Die von der Klägerin im Rahmen des betreuten Wohnens erbrachten Leistungen waren auch eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden.

     

    Relevanz für die Praxis

    Im Sachverhalt bot die Klägerin ein breites Angebot an Leistungen an, die zur ambulanten Pflege gehörten und der Altenhilfe i. S. d. § 71 SGB XII zuzurechnen waren: Verschiedene Betreuungsleistungen im Rahmen der ambulanten Pflege, Bereitstellung eines Notrufdienstes, kurzfristige Übernahme pflegerischer Leistungen, hauswirtschaftliche Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung und das Waschen der Kleidung.

     

    Auch soweit die Leistungen der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienten, waren diese spezifisch auf die Behebung altersspezifischer Einschränkungen gerichtet, weil auch diese Leistungen durch das im Pflegeheim eingesetzte und hierfür geschulte Personal erbracht wurden.

     

    Das Gericht konnte die Frage offen lassen, ob § 4 Nr. 16 S. 1 UStG mit Unionsrecht unvereinbar ist und die Leistungen der Klägerin aus dem betreuten Wohnen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie umsatzsteuerfrei sind.

    Quelle: ID 48045255