Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Vermietung von Praxisräumen und Praxisinventar als umsatzsteuerpflichtiger Vertrag besonderer Art

    | Die Vermietung von Praxisräumen sowie die Verpachtung von Praxisinventar können trotz getrennter Verträge als einheitliche umsatzsteuerpflichtige Leistung gewertet werden ( FG Hamburg 25.10.13, 5 K 270/10, rkr.). |

     

    Die Beteiligten streiten um die Umsatzsteuerfreiheit von Vermietungsleistungen von Räumen, die der Klägerin zum Betrieb einer physiotherapeutischen Praxis vermietet wurden. Die Klägerin behandelte die Mietzahlungen in den Umsatzsteuererklärungen als umsatzsteuerfrei, die Pachtzahlungen als umsatzsteuerpflichtig. Das FA behandelte den Pachtvertrag als Vertrag besonderer Art, mit dem der gesamte funktionsfähige Betrieb verpachtet werde, bei dem die Nutzung der Räumlichkeiten zwar zwangsläufig enthalten sei, gegenüber der Nutzung der Betriebsvorrichtungen aber deutlich in den Hintergrund trete.

     

    Dieser Auffassung folgt auch das Gericht: Im Lichte der Besonderheiten des Sachverhalts würdigt der Senat die aufgrund der beiden getrennt gefassten Verträge erbrachten Leistungen der Klägerin aufgrund ihrer Abstimmung aufeinander als eine einheitliche Leistung, deren einzelne Bestandteile nicht Haupt- und Nebenleistung bilden, sondern die etwas wirtschaftlich selbständiges „Drittes“ mit der Folge darstellt, dass die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung von Grundstücken gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG auch für den hier allein streitgegenständlichen Vertragsbestandteil der Raummiete nicht gerechtfertigt ist.

     

    Gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken steuerfrei. Demgegenüber ist nach § 4 Nr. 12 S. 2 UStG u. a. die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind, nicht von der Umsatzsteuer befreit. Jeder Umsatz ist in der Regel als eigenständige, selbstständige Leistung zu betrachten. Allerdings darf eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden.

    Quelle: ID 42641058