· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vertretung beim ärztlichen Notfalldienst und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden sind keine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a S. 1 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen (FG Münster 9.5.23, 15 K 1953/20 U; Rev. BFH XI R 24/23 ). |
1. Sachverhalt
Der Kläger war selbstständiger Arzt ohne eigenen Praxisbetrieb. In den Streitjahren 2012 bis 2016 nahm er auf der Grundlage einer mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) geschlossenen Vereinbarung als Vertreter für andere Ärzte am hausärztlichen ambulanten Notfalldienst teil. Er übernahm für die vertretenen Ärzte alle mit dem ärztlichen Notfalldienst zusammenhängenden Verpflichtungen einschließlich der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des übernommenen Notfalldienstes. Die im Rahmen des Notfalldienstes erbrachten ärztlichen Leistungen rechnete er entweder im Wege der Privatliquidation oder über die KVWL auf der Grundlage der geschlossenen Vereinbarung ab. Von dem jeweils vertretenen Arzt erhielt er für die Notfalldienstvertretung einen Stundenlohn zwischen 20 und 40 EUR.
Daneben führte der Kläger in den Streitjahren für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch. Hierbei fertigte er jeweils gemäß einem Muster einen einseitigen ärztlichen Bericht. Die Blutentnahmen rechnete der Kläger gegenüber der Landeskasse ab. Die Höhe der Vergütung hing dabei unter anderem davon ab, zu welchem Zeitpunkt und wie viele Blutentnahmen durchgeführt wurden.
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