· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Verzichtet ein Chefarzt gegenüber dem Träger der Klinik, an der er tätig ist, auf das ihm durch die Klinik eingeräumte Recht zur Privatliquidation gegen monatliche Ausgleichszahlungen, die der Klinikträger leistet, um insoweit selbst gegenüber Privatversicherten abrechnen zu können, liegt eine steuerbare Verzichtsleistung vor. Diese ist nicht als Verzicht auf die zukünftige Erbringung von Heilbehandlungsleistungen gegenüber den Privatversicherten einzuordnen. Folglich ist sie umsatzsteuerpflichtig (BFH 30.6.22, V R 36/20). |
1. Sachverhalt
Der Kläger war als Professor der Medizin an einer Universität beschäftigt und zudem als Direktor einer Klinik tätig. Aufgrund einer ihm nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtVO) vom 15.12.89 als „Altvertragler“ erteilten beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsgenehmigung war er berechtigt, Patienten privat zu behandeln und hierfür zu liquidieren. Dabei durfte er Einrichtungen, Material und Personal des Klinikums gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch nehmen. Der Kläger erzielte durch die Ausübung seines Nebentätigkeitsrechts Einkünfte aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG); die entsprechenden Umsätze waren nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei.
Nach einiger Zeit vereinbarten die Universität, die Klinik und der Kläger zwecks Neuorganisation der Urologie, dass der Kläger auf die Leitung der Klinik sowie auf das ihm eingeräumte Recht zur Privatliquidation für die Behandlung ambulanter und/oder stationärer Privatpatienten und Selbstzahler verzichtet. Die Universität versetzte den Kläger mit seiner Zustimmung bis zum Eintritt in den Ruhestand in eine sektionsübergreifende Einrichtung der Universität, sodass der Kläger in diesem Forschungsbereich wissenschaftlich tätig wurde. Die Klinik zahlte dem Kläger als Ausgleich für den Verzicht auf das Recht zur Privatliquidation und anderer finanzieller Nachteile eine monatliche Entschädigung bis zu dessen Eintritt in den Ruhestand.
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