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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen

    von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de

    | Bezieht ein Freiberufler mit steuerpflichtigen Umsätzen Leistungen für Betriebsveranstaltungen, ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn ein vorrangiges unternehmerisches Interesse an der Veranstaltung besteht oder wenn sich diese lediglich als Aufmerksamkeit darstellt. Eine Aufmerksamkeit liegt vor, wenn die Kosten einer Feier nicht höher sind als 110 EUR pro Teilnehmer. Der Betrag von 110 EUR ist für umsatzsteuerliche Zwecke als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Es besteht also nur hinsichtlich der Höhe, nicht aber hinsichtlich der Ausgestaltung als Freigrenze ein Gleichklang zwischen der Einkommen- und der Umsatzsteuer (BFH 10.5.23, V R 16/21). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger führte im Dezember 2015 für seine Arbeitnehmer aus bestimmten Unternehmensbereichen eine Weihnachtsfeier durch. Von den eingeladenen Arbeitnehmern meldeten sich 32 zur Feier an, 31 Personen nahmen tatsächlich an ihr teil. Zur Durchführung der Weihnachtsfeier mietete der Kläger für ein „Kochevent“ bei einem Veranstalter ein entsprechendes Kochstudio. Dort bereiteten die Teilnehmer unter Anleitung von zwei Köchen gemeinsam das Abendessen zu, das sie anschließend gemeinsam verzehrten. Dem Kläger wurden für das „Kochevent für 32 Personen“ 4.664 EUR berechnet. Der Kläger beantragte den Vorsteuerabzug aus dieser Rechnung i. H. v. rund 745 EUR. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug bestehe auch dann, wenn die Kosten der Veranstaltung die Freigrenze von 110 EUR je Arbeitnehmer überstiegen.

     

    Das FA lehnte den Abzug ab. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung seien überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlasst, wenn die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze überstiegen. Der BFH teilt die Auffassung der Finanzverwaltung.