· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug erst möglich, wenn Steueranspruch entstanden ist
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
| Bislang gilt: Der Vorsteueranspruch eines Leistungsempfängers entsteht bereits mit der Ausführung der Leistung und nicht erst mit der Entrichtung des Entgelts ‒ vorausgesetzt, es liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor. Unerheblich ist, ob der Leistende Soll- oder Ist-Versteuerer ist. Doch mit dieser Auffassung könnte bald Schluss sein, denn der EuGH hat in einem wegweisenden Urteil entschieden, dass die deutsche Regelung gegen EU-Recht verstößt (EuGH 10.2.22, C-9/20). |
1. Hintergrund und Sachverhalt
Art. 167 MwStSystRL sieht vor, dass der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst entsteht, wenn auch der Steueranspruch entstanden ist. Ausnahmen für Leistungen von Ist-Versteuerern sind nicht vorgesehen. Nach deutschem Verständnis hingegen zieht der Leistungsempfänger die Vorsteuer auch dann bereits bei Ausführung der Leistung ab, wenn er diese ‒ zum Beispiel aufgrund einer Stundung ‒ noch nicht bezahlt hat, während der leistende Ist-Versteuerer die entsprechende Steuer noch nicht schuldet. Die Frage der Ist-Versteuerung von Anzahlungen soll an dieser Stelle nicht weiter erörtert werden (siehe dazu Abschn. 13.5 UStAE).
Die Fälle, in denen Leistungsausführungen und Zahlungen zeitlich zum Teil weit auseinanderliegen, treten gerade in der Coronapandemie recht häufig auf, etwa bei der Stundung von Miete oder Pacht für Gewerberäume. Ob die deutsche Regelung gegen Unionsrecht verstößt, musste der EuGH aufgrund eines Vorabersuchens des FG Hamburg klären (FG Hamburg 10.12.19, 1 K 337/17). Da für den Steuerpflichtigen günstige Regelungen normalerweise nicht zu Klageverfahren führen und demzufolge auch keine Vorlagen an den EuGH auslösen, bedurfte es hier einer besonderen Konstellation.
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