· Nachricht · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug nur bei Kosten bis 110 EUR pro Teilnehmer
| Bezieht der Unternehmer Leistungen für Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeier), ist er nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese nicht ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen, sondern durch die besonderen Umstände seiner wirtschaftlichen Tätigkeit bedingt sind. Der Vorsteuerabzug ist aber zulässig, wenn es sich um bloße Aufmerksamkeiten handelt. Dabei gilt eine Freigrenze (nicht Freibetrag) von 110 EUR je Arbeitnehmer. Die Kosten des äußeren Rahmens einer Betriebsveranstaltung sind jedenfalls dann in die Berechnung der 110 EUR-Freigrenze einzubeziehen, wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt (BFH 10.5.23, V R 16/21). |
Bei einer Betriebsveranstaltung lässt sich der Vorsteuerabzug mit folgenden Fragen klären:
- Wird die Veranstaltung im überwiegenden betrieblichen Interesse durchgeführt? Dann kann der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn das private Interesse des Arbeitnehmers deutlich im Hintergrund und das unternehmerische Motiv nach ungestörter Durchführung einer Sitzung ohne allzu große Zeitverluste im Vordergrund steht. Für das unternehmerische Interesse spricht im Übrigen, wenn die Veranstaltung während der Dienstzeit durchgeführt wird und die Qualität der Speisen und Getränke als nebensächlich erscheint. Dafür spricht auch, wenn der Arbeitnehmer ‒ anders als bei einer Weihnachtfeier - an der Veranstaltung teilnehmen muss.
- Liegt kein überwiegend betriebliches Interesse vor, weil die Betriebsveranstaltung z. B. lediglich dazu dient, das Betriebsklima durch gemeinsame Freizeitgestaltung zu verbessern, liegt ein ausschließlicher Zusammenhang der bezogenen Leistungen zum privaten Bedarf des Personals und damit zu einer Entnahme nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- Ausnahme: Es sei denn, die Kosten der Feier sind nicht höher sind als 110 EUR pro Teilnehmer. Der Betrag von 110 EUR ist für umsatzsteuerliche Zwecke ‒ wie früher bei der Lohnsteuer ‒ als Freigrenze und nicht als Freibetrag zu verstehen. Übersteigen die Kosten also 110 EUR pro Teilnehmer, entfällt der Vorsteuerabzug komplett. Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Entnahmeregelung des 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG, wonach lediglich geringfügige Zuwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden sollen.
PRAXISTIPP | Bei der Prüfung der 110-EUR-Grenze dürfen die Kosten des äußeren Rahmens nicht außer Betracht bleiben. Auch Posten wie die Raummiete oder die Kosten für einen Eventmanager, eine Musikkapelle, die Busfahrt oder Eintrittskarten gehören dazu. Die Gesamtkosten der Feier werden zur Prüfung der 110-Euro-Grenze durch die Zahl der anwesenden (!) Personen geteilt und nicht auf die Zahl der angemeldeten. |