· Nachricht · Umsatzsteuer
Warenmuster und Geschenke von geringem Wert
von StB Susanne Bertling, Köln, www.sanotax.de
| Ein einem Diabetiker unentgeltlich zugewendetes Set zur Messung des Blutzuckerspiegels, das einen späteren Verkauf von Teststreifen fördern soll, ist kein Warenmuster im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und somit nicht von der Umsatzsteuer befreit. Ob das Set ein nicht umsatzsteuerbares Geschenk von geringem Wert ist, hängt von der Einhaltung der Wertgrenze im Sinne des Einkommensteuergesetzes ab ( BFH 12.12.12, XI R 36/10 ) |
Streitig war, ob die unentgeltliche Abgabe eines Sets, bestehend aus Blutzuckermessgerät, Stechhilfe und Teststreifen, an Diabetiker zur Bestimmung des Blutzuckerspiegels als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b, S. 1, Nr. 3 UStG der Umsatzbesteuerung unterliegt. Durch die Abgabe der Sets sollte der spätere Verkauf der Teststreifen gefördert werden. Der abgebende Unternehmer hatte - unstreitig - die Vorsteuer aus der Beschaffung der Sets geltend gemacht. Die Abgabe der Sets hatte er jedoch nicht der Umsatzbesteuerung unterzogen, da er diese als umsatzsteuerbefreite Warenmuster qualifizierte.
Der EuGH (30.9.10, C-581/08) definiert das Warenmuster als Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll. Der BFH führte hierzu aus, dass durch die unentgeltliche Abgabe der Sets der Absatz der nachzukaufenden Teststreifen gefördert werden sollte, nicht jedoch ein späterer Erwerb eines weiteren Sets, Blutzuckermessgerätes oder Stechhilfe. Daher entschied der BFH, dass es sich bei den Sets nicht um Warenmuster handele und die unentgeltliche Abgabe der Sets der Umsatzsteuer unterliege. Ausgenommen von der Umsatzbesteuerung sind weiterhin Geschenke von geringem Wert. Nach A. 24b (10) UStR dürfen bei einem Geschenk von geringem Wert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Kalenderjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR (Nettobetrag ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigen. In der Entscheidung des BFH spielte dieser Aspekt jedoch keine Rolle.
FAZIT | Durch das BFH-Urteil hat der Unternehmer die Umsatzsteuer berichtigen und die Abgabe der Sets der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Unentgeltliche Zuwendungen an Endverbraucher sind nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um Geschenke von geringem Wert (netto max. 35 EUR) oder um Warenmuster handelt. Ein Warenmuster ist definiert als ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz - und nicht der Absatz etwaiger Nebenprodukte - gefördert werden soll. |