· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Zeitpunkt der Versteuerung bei Best-Case-Vereinbarungen
von StB Christian Herold, Herten, www.herold-steuerrat.de
Honorarvereinbarungen können zuweilen komplizierte Regelungen enthalten, die die Höhe des letztlich zu zahlenden Honorars nicht immer sofort erkennen lassen. Das FG Rheinland-Pfalz musste sich jüngst mit einem Fall befassen, in dem eine „Best-Case-Vereinbarung“ aufgenommen worden ist. Es hat entschieden, dass trotz Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorars erforderlich ist und seine Auffassung ‒ ganz bemerkenswert ‒ über § 17 UStG hergeleitet (FG Rheinland-Pfalz 26.3.19, 3 K 1816/18). |
Sachverhalt
Dem Urteil lag ‒ vereinfacht ‒ folgender Fall zugrunde: Die Klägerin ist mit der Verwaltung von Beteiligungen unternehmerisch tätig. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. 2012 vermittelte sie ein Grundstücksgeschäft für eine GmbH. Nach der Honorarvereinbarung sollte sie 1 Mio. EUR zuzüglich Umsatzsteuer erhalten und der Betrag in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 EUR gezahlt werden.
Die Klägerin war aber der Auffassung, sie und die GmbH seien sich darüber einig gewesen, dass das Gesamthonorar nicht von vornherein feststehend 1 Mio. EUR netto betragen solle, sondern es sich um einen „Best-Case“-Betrag handele, der noch von der Vermarktung des zugrundeliegenden Grundstücksgeschäfts abhängig sei. Die Höhe des Honorars sei also nicht definitiv festgelegt, sondern von der Umsetzung des Immobiliengeschäfts abhängig. Es sei keine Ratenzahlung über 1 Mio. EUR vereinbart gewesen, sondern eine jährliche Zahlung von 200.000 EUR unter der Bedingung, dass das Projekt eine entsprechende Entwicklung nehme.
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