· Nachricht · Umsatzsteuer
Zu steuerfreien Heilbehandlungen eines Arztes bei Teilnahme an Studien von Pharmaunternehmen?
| Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ärztliche Leistungen im Rahmen von Studien Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sind, ist weder klärungsbedürftig noch (abstrakt) klärbar (BFH 11.12.14, XI B 49/14).|
Eine Gemeinschaftspraxis machte für Zahlungen, die sie von Pharmafirmen für die Teilnahme an zwei Studien erhalten hatte, § 4 Nr. 14 UStG geltend, scheiterte jedoch vor dem FG. Das FG führte zur Begründung aus, die Teilnahme an Studien im Auftrag von Pharmaunternehmen könne zwar eine Heilbehandlung sein, wenn sie therapeutischen Zwecken diene. Hier seien jedoch nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin entsprechende Studienarztvereinbarungen nicht mehr vorlegbar, obwohl die Beweislast für die geltend gemachte Steuerfreiheit auf der Klägerseite liege. Aus der einzigen vorgelegten Studienarztvereinbarung sei eine Nutzung für Therapiezwecke nicht einmal ansatzweise zu ersehen. Auch die selbst vorgebrachte fehlende Abrechnung gegenüber den Krankenkassen spreche gegen eine (Mit-)Benutzung der Studienergebnisse für therapeutische Zwecke.
Der BFH verwies zunächst auf die allgemeinen Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Heilbehandlungen, die auch hier anzuwenden seien:
- Es muss sich um Leistungen zur Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten handeln.
- Ob damit ein therapeutische Zweck oder ein anderer (nicht begünstigter) Zweck verfolgt wird, hängt vom Einzelfall ab.
- Der Heilbehandler trägt die Feststellungslast.
Überdies habe sich das FG vom therapeutischen Zweck der Leistungen im Rahmen der Teilnahme an den Studien nicht überzeugen können. Dass Gegenstand der Studien u.a. die bei Therapiebeginn üblichen Eingangsuntersuchungen, nachfolgenden Verlaufskontrollen sowie die Übersendung von Patientenbefunden an die Pharmafirmen gewesen sein sollen, hat das FG so nicht tatsächlich festgestellt. Vielmehr hat es angenommen, die Klägerin habe Studienarztvereinbarungen nicht vorlegen können und aus der einzigen vorgelegten Studienarztvereinbarung seien therapeutische Zwecke nicht einmal ansatzweise zu erkennen.
PRAXISHINWEIS | Aufgrund dieser Feststellungen des FG greift auch der Vortrag der GbR nicht, die Studien hätten „zur Validierung der therapeutischen Wirkung neu entwickelter Therapien“ gedient. Fragen, die sich nur stellen können, wenn man von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgeht, können in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. z.B. BFH 9.4.14 XI B 89/13, BFH/NV 14, 1228, m.w.N.). Neuer Sachvortrag kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde keine Berücksichtigung finden (vgl. BFH 15.12.11, VIII B 14/11, BFH/NV 12, 594, m.w.N.). |