· Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung
Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen als Heilbehandlung?
| Die Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien unterliegt der Mehrwertsteuer. Sie ist in der Regel auch kein eng verbundener Umsatz (EuGH 2.7.15, C‑334/14 - De Fruytier). |
Die Klägerin führt als Selbstständige Beförderungen von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien unter der Aufsicht und Verantwortung eines Arztes durch. Die belgische Steuerverwaltung erhob auf ihre Tätigkeit Mehrwertsteuer. Das belgische Gericht hatte das Verfahren ausgesetzt und die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.
Der EuGH entschied, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b und c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nicht auf eine Beförderung von menschlichen Organen und dem menschlichen Körper entnommenen Substanzen zum Zweck einer medizinischen Analyse oder einer ärztlichen oder therapeutischen Heilbehandlung anzuwenden ist, die von einem selbstständigen Dritten, dessen Leistungen in der Kostenerstattung der Sozialversicherung enthalten sind, für Krankenhäuser und Laboratorien durchgeführt wird.
Insbesondere kann einer solchen Tätigkeit keine Mehrwertsteuerbefreiung als Leistung, die eng mit medizinischen Dienstleistungen i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b verbunden ist, zugutekommen, wenn der selbstständige Dritte nicht als „Einrichtung des öffentlichen Rechts“ eingestuft werden kann und auch nicht die Qualifizierung als „Krankenanstalt“, „Zentrum für ärztliche Heilbehandlung“, „Zentrum für Diagnostik“ oder jede andere „ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung“ erfüllt, die unter Bedingungen tätig wird, die mit den Bedingungen für die Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.