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Burn-out-Kurse im Bereich der Primärprävention
| Burn-out-Kurse, die im Bereich der Primärprävention (§ 20 SGB V) ohne ärztliche Verordnung von Sozialpädagogen durchgeführt werden, sind nicht umsatzsteuerfrei (FG Hamburg 14.4.14, 1 K 51/13, NZB BFH V B 60/14). |
Die Klägerin studierte Sozialpädagogik und absolvierte eine fünfjährige psychotherapeutische Zusatzausbildung. Sie war dann im Bereich der Therapie bzw. des Coachings tätig. Für eine Krankenkasse entwickelte sie einen Kurs zur Prävention von Burn-out im Bereich der Primärprävention gemäß § 20 Abs. 1 SGB V, den sie auch durchführte. Die Krankenkasse übernahm neben der Entlohnung auch die Reise- und Übernachtungskosten sowie die Raummiete der angemieteten Kursräume gegen Vorlage der Belege.
Nach Meinung des FG Hamburg sind die Erlöse der Klägerin keine nach § 4 Nr. 14 S. 1 UStG (a. F.) befreiten Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut (Krankengymnast), Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit, da es Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 Abs. 1 SGB V an einem therapeutischen Zweck fehle. Solche Leistung müssen auf medizinischen Feststellungen beruhen, die von dem entsprechenden Fachpersonal getroffen worden sind. Dies bedeutet, dass die Dienstleistungen von einer Person erbracht werden müssen, die zur Ausübung eines Heilberufs zugelassen ist, oder dass der Zweck des Eingriffs von einer solchen Person bestimmt wird.
Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Denn es ist nicht erkennbar, dass es sich um derartige medizinische Leistungen handelt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kursteilnehmer aufgrund ärztlicher Verordnung oder sonst auf ärztliche oder ähnliche Veranlassung an den Kursen teilnahmen, um Krankheiten oder Gesundheitsstörungen von der Klägerin behandeln zu lassen. Die Krankenkasse erstattete die Kosten für das „niedrigschwellige“ Angebot der Klägerin in den Streitjahren nicht aufgrund der medizinischen Feststellung einer Krankheit. Vielmehr handelte es sich um Leistungen an die Mitglieder der Krankenkasse aufgrund anderer Voraussetzungen.
Auf die Behauptung der Klägerin, es habe sich bei den Kursteilnehmern schon um kranke Personen gehandelt, kommt es nicht an. Derartige Feststellungen kann der Senat nicht treffen, da es hierfür an objektiven Feststellungen, wie beispielsweise ärztlichen Verordnungen zur Teilnahme an den Kursen, fehlt. Subjektive Vorstellungen sind hierbei nicht erheblich.