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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Der Gesetzgeber will § 4 Nr. 21 und 22 UStG (Bildungsleistungen) ab 1.1.21 neu fassen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Die bislang nicht EU-konforme Umsetzung der Bildungsleistungsbegünstigung im Bereich § 4 Nr. 21 und 22 UStG soll mit den Änderungen durch das Elektromobilitätsfördergesetz (JStG-2019) neu gefasst werden. Dies ist nach einem schon 2012 unternommenen, aber am breiten Widerstand der Seminaranbieter gescheiterten Reformversuch bereits der zweite Anlauf für die Novelle. Inhaltlich geht es in der Reform gleich um eine ganze Reihe von Problemfeldern. |

    1. Ressort-Konkurrenz/Bescheinigungsverfahren

    Bislang hängen sowohl Bildungsanbieter als auch FÄ für die Beurteilung der Umsatzsteuerbefreiung (außer bei Ersatzschulen) von einer Einschätzung der für Bildung zuständigen Landesbehörde ab. Die Landesbehörde hat einzuschätzen, ob der Bildungseinrichtung berufs- oder prüfungsvorbereitender Charakter zukommt. Daher wurde in Streitfällen im ersten Schritt oftmals gar nicht im Steuer- sondern im Verwaltungsgerichtsverfahren gestritten und auch die FÄ waren häufig mit den landesbehördlichen Entscheidungen nicht einverstanden.

     

    Beachten Sie | Das soll künftig durch den Wegfall des Bescheinigungsverfahrens vermieden werden: Die FÄ prüfen daher künftig vollumfänglich in eigener Zuständigkeit. Allerdings wird durch die Streichung des vorgelagerten Feststellungsverfahrens für die gewerbliche Bildungseinrichtungen das Risiko damit in die Außenprüfung verlagert.