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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung

    Die Leistungen eines Arbeitstherapeuten sind nicht umsatzsteuerfrei

    | Leistungen aus der Unterrichtung psychisch kranker Menschen, die ein freiberuflicher Diplom-Betriebswirt gegenüber einer Klinik als Arbeitstherapeut erbringt, sind weder nach § 4 Nr. 14 UStG (medizinische Heilbehandlung) noch nach § 4 Nr. 16 UStG (mit Krankenhausleistungen eng verbundene Umsätze) steuerfrei. Eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL (eng mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen einer anerkannten Einrichtung) kommt ebenso wenig in Frage ( BFH 8.8.13, V R 8/12 ). |

     

    Der Kläger ist Diplom-Betriebswirt und als selbstständiger Dozent und Arbeitstherapeut tätig. Er war u.a. in den Streitjahren (2003 bis 2007) als freiberuflicher Mitarbeiter im Bereich der Arbeitstherapie des zu den A-Kliniken gehörenden Arbeitstrainings- und Therapiezentrums B in C (Therapiezentrum) tätig. Das Therapiezentrum war eine Einrichtung zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation psychisch erkrankter Erwachsener und Jugendlicher. Die Leistungen des Klägers dienten der Unterrichtung und Ausbildung psychisch kranker Menschen, um ihnen eine soziale und berufliche Integration zu ermöglichen oder zu erleichtern. Seine Leistungen rechnete er gegenüber den A-Kliniken ab und bekam sie von diesen vergütet. Der Kläger behandelte die hieraus resultierenden Umsätze als umsatzsteuerfrei. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Jahre 2003 bis 2005 unterwarf das Finanzamt die Umsätze des Klägers dem Regelsteuersatz.

     

    Anders als die Vorinstanz versagte der BFH die Umsatzsteuerbefreiung der Umsätze:

     

    • § 4 Nr. 14 UStG a.F. war mangels Befähigung für einen ärztlichen Heilberuf nicht anwendbar. Hier weist der BFH darauf hin, dass der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht entgegensteht, wenn der Unternehmer seine Leistungen nicht selbst gegenüber den Patienten ausgeführt und abgerechnet hat. Er muss dann aber über einen eigenen nach § 4 Nr. 14 UStG erforderlichen Befähigungsnachweis verfügen.

     

    • § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG war nicht einschlägig, denn dazu muss der Steuerpflichtige entweder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein oder eine Krankenanstalt i.S. dieser Bestimmung betreiben, die in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen tätig ist.

     

    • Eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL scheiterte, weil der Arbeitstherapeut keine solche anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter war.
    Quelle: ID 42467337