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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung

    | Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sind steuerfrei, wenn sie von einer natürlichen Person erbracht und über einen Verein abgerechnet werden ( FG Münster 14.1.14, 15 K 4674/10 U, Rev. zugelassen). |

     

    Die Klägerin ist als Pflegehelferin ohne Ausbildung als Krankenpflegerin bzw. Altenpflegerin tätig und erbringt Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung (§ 36 SGB XI, § 70 Abs. 1 SGB XII), Eingliederungshilfe (§ 53 SGB XII) und Pflegeleistungen (§§ 36, 39, 45 SGB XI, § 61 SGB XII). Ferner ist sie Mitglied eines Vereins zur Pflege kranker und behinderter Menschen im paritätischen Wohlfahrtsverband, mit dem sie ihre Leistungen abrechnet. Nach Auffassung des Gerichts hat die Klägerin steuerbare sonstige Leistungen erbracht, die ‒ entgegen § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG oder § 4 Nr. 18 UStG ‒ direkt nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL umsatzsteuerfrei sind, da es sich um eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen handelt und die Klägerin als „eine Einrichtung mit sozialem Charakter“ anzuerkennen ist.

     

    PRAXISHINWEIS | Dass die Klägerin ihre Leistungen mit dem Verein und nicht mit den hilfebedürftigen Personen oder dem Kostenträger abrechnete, war dem Gericht egal; denn eine solche unmittelbare Leistungsbeziehung geht weder aus dem Wortlaut der Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH zu Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL hervor. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Kosten von den Trägern der sozialen Sicherheit übernommen werden können.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 113 | ID 42590876