· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung
Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen
| Die Umsatzsteuerbefreiungsnorm für Personalgestellungsleistungen durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für bestimmte Tätigkeiten ‒ § 4 Nr. 27 Buchst. a UStG ‒ wurde redaktionell berichtigt. Durch die Neufassung wird eine vollständige Umsetzung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. k MwStSystRL, wonach die Mitgliedstaaten die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die unter die Buchstaben b, g, h und i des Artikels 132 Abs. 1 MwStSystRL genannten Tätigkeiten und für Zwecke des geistlichen Beistands von der Steuer befreien, erreicht ( BFM 3.9.20, III C 3 - S 7187/20/10002 :001 ). |
Die Befreiung gilt danach insbesondere für die Personalgestellung der begünstigten Einrichtungen für Zwecke der Krankenhausbehandlung und ärztlichen Heilbehandlungen in Krankenanstalten, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung, der Erziehung, des Schul- und Hochschulunterrichts sowie der Aus- und Fortbildung.