· Fachbeitrag · UmsatzsteuerBefreiung
Telefonservice ist keine Heilbehandlung
RA Christian Scur, ETL Medizinrecht, Berlin
Bei telefonisch erbrachten Beratungsleistungen handelt es sich nicht um eine umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung (FG Düsseldorf 14.8.15, 1 K 1570/14 U). |
Sachverhalt
Das klägerische Unternehmen übernahm für die Krankenkassen und Pharmaunternehmen Aufgaben im Bereich der Patientenbetreuung. Dabei bot sie ein „Gesundheitstelefon“ und ein „Patientenbegleitprogramm“ an. Die Beratung beim Gesundheitstelefon erfolgte anhand einer von der Klägerin entwickelten Software. Die genannten Krankheiten werden nach dem ICD-10 Code codiert. Das Programm generiert Empfehlungen, die auf die Parameter des jeweiligen Anrufers zugeschnitten sind. Die Beratung erfolgte durch Krankenschwestern und medizinische Fachangestellte. Zusätzlich konnte ein Arzt beigezogen werden. Der Service ist rund um die Uhr erreichbar. Er wird von der BKK Pfalz als „Doc Around The Clock“ beworben. Etwa 60 - 70 % der Anrufe erfolgten zu Zwecken einer Beratung zu bestimmten Krankheiten. Bei den Patientenbegleitprogrammen stand die Klägerin als Ansprechpartnerin für die Versicherten der Krankenkassen zur Verfügung. Teilnahmeberechtigt waren nur Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern oder Patienten, die bestimmte Medikamente einnahmen. Ziel ist es die (erneute) stationäre Aufnahme der Patienten zu reduzieren. Zur Umsetzung kontaktierte die Klägerin die Patienten zum einen selbst. Zum anderen konnte der einzelne aber auch bei der Klägerin anrufen und Fragen stellen.
Anmerkungen
Das FG Düsseldorf hat die telefonischen Beratungsleistungen nicht als Heilbehandlungsleistungen angesehen. Die deutsche Steuerbefreiungsvorschrift beruht auf der 6. EG-Richtlinie und der MwStSystRL (RL 2006/112/EG). Die Steuerbefreiungen sind eng auszulegen. Denn sie bilden eine Ausnahme vom Grundsatz, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
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