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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen

    | Tumormeldungen an ein Krebsregister sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen, da es ihnen an einem therapeutischen Zweck fehlt. Lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung auf die Heilbehandlung reichen nicht (BFH 9.9.15, XI R 31/13). |

     

    Geklagt hatte eine urologische Gemeinschaftspraxis. Sie meldete auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z.B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologische Daten (z.B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister und erhielt für jede vorgenommene Tumormeldung eine (pauschale) Vergütung von der Klinik. Nach den Feststellungen des FG umfasste die jeweilige Tumormeldung lediglich eine reine Dokumentation erfolgter Behandlungen von Krebspatienten und erforderte keine weitere gutachterliche oder fachliche Tätigkeit des Arztes. Die Klägerin hatte argumentiert, dass die Tumormeldungen an das Krebsregister therapeutischen Charakter hätten und dem Schutz der Gesundheit sämtlicher eigener und von anderen Ärzten behandelten Patienten dienten.

     

    Dem hielt der BFH entgegen, dass es für den therapeutischen Zweck der Tumormeldungen nicht ausreiche, dass andere Ärzte ihre konkreten Therapiemaßnahmen auf die Eintragungen im Krebsregister abstimmen können und die Datenbank der Verbesserung der medizinischen Betreuung der Patienten dient. Krebsregister würden zur Krebsbekämpfung, insbesondere zur Verbesserung der Datengrundlage für die Krebsepidemiologie eingerichtet (§ 1 Abs. 1 des Krebsregistergesetzes). Sie hätten vornehmlich anonymisierte Daten für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung zu stellen (§ 1 Abs. 2 des Krebsregistergesetzes). Lediglich mögliche und mittelbare Auswirkungen einer Leistung auf die Heilbehandlung eines bei Ausführung dieser Leistung nicht bestimmbaren Personenkreises dienten nicht unmittelbar tatsächlich dem Zweck, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen, oder die Gesundheit zu schützen, aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen.

     

    PRAXISHINWEIS | Leistungen, die einer Heilbehandlung dienen, können selbst keine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung darstellen. Dies betrifft z.B. die Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte (BFH 183.15 XI, R 15/11, Nachricht vom 24.6.15) oder die Beförderung von menschlichen Organen für verschiedene Krankenhäuser und Laboratorien (EuGH 2.7.15, C-334/14).

     
    Quelle: ID 43779970