· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung
Umgangspflege nach § 1684 BGB
| Die Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, die als Umgangspfleger nach § 1684 Abs. 3 BGB bestellt worden ist, fallen als eine Form der Ergänzungspflegschaft unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 S. 3 Buchst. c UStG . Für die Umgangspflegschaft, die als ein Sonderfall der Pflegschaft den Umgang zwischen Eltern(-teil) und Kind regelt, sind ebenfalls die Regelungen über die Pflegschaft ( § 1909 ff. BGB ) entsprechend anzuwenden (vgl. § 1915 Abs. 1 S. 1 BGB). (BMF 19.2.15 - IV D 3 - S 7183/14/10002). |
Entsprechend wird im UStAE in Abschnitt 4.25.2 der neue Absatz 7a eingefügt. Ziel der Umgangspflegschaft ist es, die Eltern (wieder) in die Lage zu versetzen, den Umgang selbstständig und zum Wohl des Kindes zu regeln.