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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuerbefreiung

    Was bedeutet die mögliche Umsatzsteuerfreiheit bei Privatkliniken für niedergelassene Anästhesisten?

    von RA Dietmar Sedlaczek, FAMedizinR, Berlin, www.sps-steuerrecht.de

    | In jüngster Zeit sorgten zwei FG- und ein BFH-Urteil bei Krankenhäusern, ambulanten OP-Zentren und bei niedergelassenen Anästhesisten für Furore. Danach können sich Privatkliniken unmittelbar auf EU-Recht berufen. Eine somit mögliche Umsatzsteuerfreiheit hätte aber auch Konsequenzen für niedergelassene Ärzte, die entweder eine solche Privatklinik betreiben oder für eine solche Klinik tätig werden. Der Beitrag verdeutlicht dies am Beispiel der Anästhesisten. |

    1. Diskussionsstand in der Finanzrechtsprechung

    Das FG Münster (18.3.14, 15 K 4236/11, bestätigt durch BFH 23.10.14, V R 20/14) sowie das FG Schleswig-Holstein (17.7.13, 4 K 104/12) haben zu § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (n.F) entschieden, dass Privatkliniken sich unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 b MwStSSystRL berufen können, soweit sie im Wesentlichen die gleichen Leistungen erbringen wie Plankrankenhäuser oder nach sonstigen sozialrechtlichen Vorschriften zugelassene Krankenhäuser. Die Beschränkung der Steuerbefreiung für Krankenhausbehandlungen und eng verbundene Umsätze in § 4 Nr. 14 Buchst. b S. 2 Doppelbuchst. aa UStG auf zugelassene (Plan-)Krankenhäuser stellt einen Verstoß gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der steuerlichen Neutralität dar.

     

    Zur alten Rechtslage hatte das FG Baden-Württemberg (28.11.12, 14 K 2883/10, Rev. BFH IX R 8/13) bereits entschieden, dass ein privates Krankenhaus sich unmittelbar auf Art. 13 Buchst. a Abs. 1 b 6. EG-Richtlinie berufen kann. Die Altfassung der 6. EG-Richtlinie ist mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. Buchst. b MwStSystRL inhaltsgleich.