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  • · Nachricht · Umsatzststeuer

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung medizinischer Telefonberatung

    | Auch telefonische Beratungen im Rahmen eines Gesundheitstelefons können einen therapeutischen Zweck verfolgen und unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ fallen (BFH 23.9.20, XI R 6/20). |

     

    Vorangegangen war eine Entscheidung des FG Düsseldorf (14.8.15, 1 K 1570/14U). Das FG hatte entschieden, dass ein Gesundheitstelefon, über das Versicherte am Telefon medizinisch beraten werden, nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, weil der Bezug zu Diagnose/Behandlung/Heilung nicht hinreichend ist. Der BFH hatte im Zusammenhang mit dieser Entscheidung den EuGH angerufen. Der war Anfang 2020 (EuGH 5.3.20, C-48/19) zu der Auffassung gelangt, dass telefonische Beratung durchaus umsatzsteuerbefreit sein könne, wenn sie eine therapeutische Zielsetzung verfolge und die Berater ein vergleichbares Qualitätsniveau wie die von anderen Anbietern auf diese Weise erbrachten Leistungen aufweisen. Dem schloss sich der BFH nun an.

     

    Ferner hielt der BFH fest:

     

    • Telefonische Beratungen im Rahmen von Patientenbegleitprogrammen können Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin sein, wenn diese als Patientenschulungen im Rahmen der ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation nachgewiesen einen therapeutischen Zweck erfüllen.

     

    • Für die nicht unter einen der Katalogberufe des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fallenden Unternehmer kann sich die erforderliche Berufsqualifikation entweder aus einer berufsrechtlichen Regelung oder daraus ergeben, dass die betreffenden heilberuflichen Leistungen in der Regel von den Sozialversicherungsträgern finanziert werden.
    Quelle: ID 47061831